Prävention
YFU Schweiz - Grundhaltung zum Thema sexuelle Belästigung


Der Begriff sexuelle Belästigung beinhaltet mehrere Dinge. Zum Einen handelt es sich um Übergriffe und Ausbeutung. Übergriffe sind gezielt und geplant. Ausbeutung bezeichnet die Ausnutzung von Vertrauens- oder Abhängigkeitsbeziehungen. Zum Anderen geht es um Grenzüberschreitungen, welche ungewollt vorkommen. Sexuelle Belästigung ist durch die Verfolgung eigener Ziele motiviert, ohne Rücksicht auf eine mögliche Schädigung anderer. Übergriffe, Ausbeutung und Grenzüberschreitungen können physischer, verbaler oder psychischer Natur sein.

YFU Schweiz hat keine Toleranz für geplante oder gezielte Übergriffe und Ausbeutung. Jedem muss das Recht zugestanden werden, die eigenen Grenzen zu definieren und diese müssen von allen anderen respektiert werden. Nichtsdestotrotz kann es ungewollt zu Grenzüberschreitungen kommen. Besonders, da wir uns in einem interkulturellen Umfeld bewegen, und in verschiedenen Kulturen unterschiedliche Umgangsformen gelebt werden. Siehe dazu auch Art. 187 Strafgesetzbuch.*

YFU Schweiz erwartet intern und von allen Beteiligten, dass besonderer Wert darauf gelegt wird, sexuelle Ausbeutung und Übergriffe zu verhindern und die Grenzen anderer zu respektieren. Weiter soll der Thematik eine angemessene Aufmerksamkeit geschenkt werden und eine offene und gegenüber Dritten diskrete Kommunikation innerhalb und in Zusammenarbeit mit YFU Schweiz herrschen.

YFU Schweiz erwartet intern zusätzlich, dass Verdachtsfälle oder konkrete Vorkommnisse auf- und ernst genommen werden, und dass innerhalb der individuellen Möglichkeiten Unterstützung angeboten wird. Wenn nötig, wird professionelle Hilfe hinzugezogen.

YFU Schweiz ist es ein Anliegen, das Bewusstsein für die Thematik der sexuellen Ausbeutung zu fördern. Zu diesem Zweck werden interne Schulungen durchgeführt sowie alle Partner informiert und sensibilisiert. Selbstverständlich steht YFU Schweiz allen Betroffenen jederzeit zur Seite.

YFU Schweiz hat konkrete Massnahmen zur Prävention sowie einen Leitfaden für das Vorgehen und Verhalten bei Verdachtsfällen und konkreten Vorkommnissen ausgearbeitet.

*Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen/Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187) Strafgesetzbuch

„1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.“